Münster Businesshotel > ****Premier Hotel Krautkrämer
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag
Oktober 2008
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise
Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem
Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen
des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“
umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-,
Hotel-, Hotelzimmervertrag.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren
Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken zu öffentlichen Einladungen
oder zu sonstigen Werbemaßnahmen, zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und
ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der
angemieteten Räume bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Hotels und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig
gemacht werden, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit
der Kunde nicht Verbraucher ist.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn
dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsabschluss vereinbarten
zusätzlichen Bedingungen.
II. Vertragsabschluss, -partner, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das
Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu
bestätigen.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den
Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als
Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag,
sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab
dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren
kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten
nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer
bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von
ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden
Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste
Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Die vereinbarten Preise
schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Ändert sich der
Mehrwertsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die
jeweils vereinbarten Preise entsprechend; das Hotel ist berechtigt, die
Mehrwertsteuererhöhung nach zu belasten.
3. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten
nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung
des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen,
dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen
des Hotels erhöht.
4. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab
Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche
Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei
Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden
gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei
Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5%
über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines
höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat
der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5,- an das Hotel zu erstatten. Alle
weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Kunde.
5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine
angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer
Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die
Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag
schriftlich vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen unberührt.
6. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden, ist das Hotel
berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 oder
eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7. Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes
vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im
Sinne vorstehender Nr. 5 für bestehende und künftige Forderungen aus dem
Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender
Nummern 5 und/oder 6 geleistet wurde.
8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen
Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern
bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
9. Haustiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels und
gegebenenfalls gegen Berechnung mitgebracht werden.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) /
Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so
ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der
Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei
Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten
am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, oder ein sonstiges gesetzliches oder
vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien
Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis
dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder
Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des
Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum
Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall
des Rücktritts des Kunden gemäß Ziffer IV Nr. 1 Satz 3 vorliegt.
3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die
Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer sowie die
eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig
vermietet, so kann das Hotel die vertraglich vereinbarte Vergütung
verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen des Hotels
pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90%
des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne
Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu
zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch
nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer
bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel
in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern
vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum
Rücktritt nicht verzichtet. Das gilt entsprechend bei Einräumung einer
Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des
Hotels nicht zur festen Buchung im Rahmen einer vom Hotel festgesetzten
Frist bereit ist. Feste Buchung bedeutet in diesem Fall, dass ab diesem
Tag ein Hotelaufnahmevertrag zustande kommt und die ursprünglich
vereinbarte, kostenlose Rücktrittsfrist außer Kraft gesetzt wird.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 5 und/oder 6
verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen
einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist
das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund
vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
• Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die
Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen,
z.B. der Person des Kunden oder des
Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden;
• das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die
Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der
Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies
dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
• ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch
des Kunden auf Schadensersatz.
5. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche
Veranstaltungen kann das Hotel unterbinden bzw. den Abbruch verlangen.
6. Sollte bei einem Rücktritt nach obigen Nummern 2, 3 und 5 ein
Schadensersatzanspruch vom Hotel gegen den Kunden entstehen, so kann das
Hotel den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nr. 3 gilt in diesem Fall
entsprechend. Dem Kunden bleibt in diesen Fällen der Nachweis möglich,
dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
VI. Zimmerbestellung, -übergabe und -rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter
Zimmer. Sollten diese in der Auftragsbestätigung und/oder im
Hotelaufnahmevertrag zugesagt, aber nicht verfügbar sein, ist das Hotel
verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus oder in anderen,
vergleichbaren Objekten zu bemühen.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten
Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere
Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit
vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat das Hotel
das Recht, gebuchte Zimmer nach 16.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne
dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen das Hotel herleiten kann.
Ansprüche des Hotels aus Klausel IV bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um
12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund
der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende
Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in
Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden
werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass
dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf
Nutzungsentgelt entstanden ist.
VII. Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für
seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf
Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel
die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen
und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von
vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung
des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels
auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des
Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das
ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen
Schaden gering zu halten.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den
gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des
Zimmerpreises, höchstens € 3.500,-, für Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten bis zu € 800,-. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können
bis zu einem Höchstwert entsprechend der Versicherungssumme des jeweiligen
Hotels im Hotel- oder Zimmersafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt,
von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche
erlöschen, wenn nicht der Kunde nach Erlangen der Kenntnis von Verlust,
Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht (§ 703
BGB). Die Haftung besteht nur dann, wenn die Zimmer oder Behältnisse, in
denen die Gegenstände belassen wurden, verschlossen waren.
3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem
Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt
dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder
Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter
Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten
entsprechend.
4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Eine
Haftung wird nicht übernommen. Nachrichten, Post und Warensendungen für
die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die
Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung
derselben. Vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
5. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Verlangen, Risiko und
Kosten des Kunden nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen drei Monate
auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen
Fundbüro übergeben. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich das
Hotel nach Ablauf der Frist eine Vernichtung vor.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen
schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den
Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und
Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der
gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die
Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der
gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des
Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Hotelaufnahmevertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien verpflichten
sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der
unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt und wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
Oktober 2008
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die
mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und
Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von
Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen,
Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem
Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und
Lieferungen des Hotels.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume,
Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu
Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels,
wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde
nicht Verbraucher ist.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur
Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
4. Veröffentlichungen jeder Art, in denen auf den
Veranstaltungsort hingewiesen wird, sind dem Hotel rechtzeitig
vorher zur Kenntnisnahme zu übersenden. Sie bedürfen der
Genehmigung durch das Hotel.
5. Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsabschluss
vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.
II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden
durch das Hotel zustande; diese sind die Vertragspartner. 2. Ist
der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom
Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator
eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem
Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem
Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des
Veranstalters vorliegt.
3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche
des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die
Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des
Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels
auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche
Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde
ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung
zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im
Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf
die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen
Schadens hinzuweisen.
4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in
einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf
Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert
spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, ob die
Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder
sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Hotel in
der Öffentlichkeit zu gefährden.
6. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden
mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung,
Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung
derselben.
7. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf
einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt
wird, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine
Überwachungspflicht seitens des Hotels besteht nicht. Bei
Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück
abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder für deren Inhalte
haftet das Hotel nicht. Etwaige Schäden sind dem Hotel
unverzüglich anzuzeigen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom
Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung
bestimmter Zimmer/ Räume. Sollten diese in der
Auftragsbestätigung und/oder im Hotelaufnahmevertrag zugesagt,
aber nicht verfügbar sein, ist das Hotel verpflichtet, sich um
gleichwertigen Ersatz im Haus oder in anderen, vergleichbaren
Objekten zu bemühen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in
Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise
des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste
Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte, insbesondere auch
für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die
vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche
Mehrwertsteuer ein. Ändert sich der Mehrwertsteuersatz zum Tage
der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten
Preise entsprechend; das Hotel ist berechtigt, die
Mehrwertsteuererhöhung nach zu belasten.
4. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden
gewünschten nachträgliche Verringerung der gebuchten Räume, der
Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste davon
abhängig machen, dass sich der Preis für Zimmer und/oder für die
sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.
5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10
Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann
die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom
Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt,
die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von
derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher
beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu
verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens
vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde
Mahnkosten in Höhe von € 5,- an das Hotel zu erstatten. Alle
weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der
Kunde.
6. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine
angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer
Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu
verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine
können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Die
vereinbarten Anzahlungen sind nicht rückerstattbar. Sollte das
Hotel jedoch im Falle eines Rücktritts in der Lage sein, Zimmer
und Veranstaltungsräume zum gleichen Preis weiterzuverkaufen,
werden die Anzahlungsbeträge rücküberwiesen. Sollten die Zimmer
und Veranstaltungsräume nicht zum gleichen Preis weiterverkauft
werden können, hat der Kunde die Differenz zu zahlen.
7. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder
Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch
nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr.
4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung
zu verlangen.
8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder
rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels
aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
9. Werden nach Vertragsunterzeichnung Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Kunden nach dem Dafürhalten des Hotels
zweifelhaft erscheinen lassen, so ist das Hotel berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder
Sicherheitsleistungen die vereinbarten Leistungen zur Verfügung
zu stellen.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen
Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt
diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus
dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann
zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in
Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur
Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des
Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr
zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches
Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum
kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde,
kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne
Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen.
Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum
vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich
gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1
Satz 3 vorliegt.
3. Tritt der Kunde nach Vertragsunterzeichnung bzw. nach Ablauf
des vertraglich vereinbarten kostenfreien Rücktrittstermins
zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zur vereinbarten
Raummiete und den Kosten für die Leistungen Dritter 35% des
entgangenen Verzehrumsatz in Rechnung zu stellen. Tritt der
Kunde 21 Tage oder kurzfristiger vor dem Veranstaltungstermin
zurück, ist das Hotel berechtigt 70% des entgangenen
Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen.
4. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel:
vereinbarter Menüpreis zuzüglich der Getränke x Teilnehmerzahl.
War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das
preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen
Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Getränke werden mit
einem Drittel des Menüpreises berechnet.
5. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist
das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt nach
Vertragsunterzeichnung bzw. nach Ablauf des vertraglich
vereinbarten kostenfreien Rücktrittstermins vor dem
Veranstaltungstermin 60%, bei einem Rücktritt ab 21 Tage vor dem
Veranstaltungstermin oder kurzfristiger 80% der Tagungspauschale
x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nr. 3 bis 5
berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der
oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe
entstanden ist.
V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb
einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann,
ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den
vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der
Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt
nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 4
und/oder 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch
nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen
Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich
gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich
zurückzutreten, beispielsweise falls
• Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende
Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe
wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des
Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden;
• das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die
Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit
oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden
kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich
des Hotels zuzurechnen ist;
• ein Verstoß gegen Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch
des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach
den obigen Nummern 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch vom Hotel
gegen den Kunden bestehen, so kann das Hotel den Anspruch
pauschalieren. Klausel IV Nummern 3 bis 6 gelten entsprechend.
5. Ein Rücktritt des Hotels ist auch möglich, falls das Hotel
von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die
Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach
Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere
wenn der Kunde fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht
oder keine ausreichende Sicherheitsleitung bietet und deshalb
Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen. Das ist
insbesondere der Fall, wenn
• der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung
dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt
hat.
• ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben
mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5%
muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel
mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Hotels. Darüber hinausgehende Abweichungen werden dem Kunden in
Rechnung gestellt.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um
maximal 5%, die mindestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn
mitgeteilt wird, wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt.
Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprüngliche
vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der
Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm
nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl
ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse
des Kunden durch die eingeräumte Toleranz von 5% mit
einzubeziehen.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche
Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als
5% überschritten werden, kann u.U. die gewünschte Speisenfolge
nicht mehr serviert werden, es sei denn, das Hotel hat der
Änderung zugestimmt.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das
Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie
die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem
Kunden unzumutbar ist.
5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten
der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu,
so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft
angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft
ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten
der Veranstaltungen und das Hotel muss Gäste wegen der
verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unter bringen, trägt
der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende
Schadenersatzansprüche des Hotels bleiben dadurch unberührt.
6. Bei Veranstaltungen, die über 23.00 Uhr hinausgehen, kann das
Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an
den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises berechnen. Ferner
kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der
Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss den
Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten
entstehen.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen
grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer
schriftlichen Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird
ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Im Falle der
Zuwiderhandlung ist das Hotel berechtigt, pro Teilnehmer einen
pauschalierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall
zu fordern, der dem Hotel für die Erbringung der Leistung
zugeflossen wäre. Das Hotel übernimmt keinerlei Haftung für
gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von
mitgenommenen Speisen und Getränken. VIII. Technische
Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung
technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft,
handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden.
Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die
ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen
Ansprüchen Dritter aus der Überlassung
dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden
unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen
schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte
auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen
Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel
diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung
entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und
berechnen.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene
Telefon-, Telefax und Datenübertragungseinrichtungen zu
benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden
geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung
berechnet werden.
5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen
oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend
beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert
werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
6. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse,
Auflagen und Genehmigungen hat sich der Kunde rechtzeitig auf
eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung
öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, die
Einhaltungen der Bestimmungen des Lärmschutzes, des
Jugendschutzes, u.a. sowie die Zahlung der GEMA Gebühren.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche
Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den
Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für
Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht
für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem
sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände
des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von
dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den
in Satz 4 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag
ausdrücklicher Vereinbarung.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den
brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen
behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt.
Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt,
bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu
entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung
und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel
abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind
nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.
Unterlässt der Kunde das, darf das Hotel die Entfernung und
Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die
Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer
des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte
Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden
ist.
4. Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der
Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Verlangen, Risiko und
Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Das Hotel
bewahrt die Sachen 3 Monate auf; danach werden die Sachen,
sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro
übergeben. Die Kosten der Verwahrung hat der Kunde zu tragen.
Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich das Hotel nach
Ablauf der Frist eine Vernichtung auf Kosten des Kunden vor.
5. Für eingebrachte Gegenstände des Kunden haftet das Hotel nach
den Bestimmungen des BGB bis max. € 3.500,- (§ 702 BGB). Die
Haftung ist ausgeschlossen, wenn Zimmer, Tagungsräume oder
Behältnisse in denen der Gast Gegenstände belässt,
unverschlossen bleiben. Für Geld- und Wertsachen wird gemäß BGB
nur bis zu dem Betrag von € 800,- (§ 702 BGB) bei Unterbringung
im hoteleigenen Safe gehaftet. Im Übrigen gelten insbesondere
die Bestimmungen der §§ 701 ff. BGB.
6. Verpackungsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung
der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor
oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte
der Kunde Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, ist das
Hotel zur Entsorgung auf Kosten des Kunden. X. Haftung des
Kunden für Schäden
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden
an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer
bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich
oder ihn selbst verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Kunden die Stellung angemessener
Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften)
verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme
oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder
Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für alle beiderseitigen
Verpflichtungen der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und
Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der
gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels. Sofern ein
Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt
und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als
Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und
des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig
sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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